Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version April 2024

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Offerten, Bestellungen, Rechnungen und Gutschriften, die zwischen LABOREX BV, eingetragen im Unternehmensregister unter der Firmennummer 0404.266.603 und mit Sitz in Industriezone ENA 23 Zone 3 / 3620, Hagelberg 15, 2250 Olen, Belgien (nachfolgend „LABOREX“ genannt) oder den mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von Art. 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, und natürlichen oder (ob öffentlich-rechtlich oder nicht) juristischen Personen (nachfolgend der „Kunde“ genannt) bestehen, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen. Sie sind integraler Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien. Durch die Annahme eines Angebots oder die Aufgabe einer Bestellung bei LABOREX erkennt und bestätigt der Kunde seine vorherige Kenntnisnahme und Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verzichtet auf die Anwendbarkeit seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie auch immer sie benannt sind. LABOREX behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, vorbehaltlich einer vorherigen Benachrichtigung des Kunden.

2. Zustandekommen und Änderung des Vertrages

2.1. Alle Angebote und Offerten von LABOREX, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist für die Annahme festgelegt. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche (Bestell-)Bestätigung von LABOREX oder durch tatsächliche Ausführung durch LABOREX zustande.

2.2. Betrifft die Bestellung des Kunden eine Bestellung für Maßanfertigungen, so liefert der Kunde alle notwendigen Informationen und Spezifikationen des herzustellenden Produkts an LABOREX (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abmessungen, Materialauswahl, mechanische Teile, Funktionalität usw.), auf deren Basis LABOREX eine Produktionszeichnung der zu realisierenden Maßanfertigungen erstellt, die zur Genehmigung dem Kunden vorgelegt wird. Der Kunde ist vollständig verantwortlich für die von ihm gelieferten Spezifikationen, auf deren Grundlage LABOREX die Maßanfertigungen für den Kunden herstellen wird. LABOREX wird die Maßanfertigungen in Übereinstimmung mit den festgelegten Spezifikationen liefern, wie sie vom Kunden angegeben und von LABOREX in der vom Kunden angenommenen Zeichnung dargestellt wurden.

2.3. Offensichtliche Schreibfehler oder Irrtümer in den Angeboten und Offerten von LABOREX entbinden sie von ihrer Erfüllungspflicht und/oder etwaigen Schadensersatzverpflichtungen daraus, auch nach Zustandekommen des Vertrages.

2.4. LABOREX behält sich das Recht vor, die Ausführung einer Bestellung auszusetzen, wenn das Konto des Kunden bei LABOREX ein negativ fälliges Saldo aufweist oder wenn der Kunde Anzeichen von finanzieller Unfähigkeit oder negativer Solvabilität zeigt.

2.5. LABOREX behält sich das Recht vor, in vorkommenden Fällen die Zusammensetzung der Materialien und der Maschinen, die sie verwendet und verkauft, bzw. die Art der Produktion oder Installation zu ändern, sofern dies keine wesentliche Beeinträchtigung der Qualität und technischen Fähigkeiten der bestellten Produkte darstellt.

3. Geistiges Eigentum

3.1. Alle Ausführungs- und/oder Produktionsunterlagen sowie die technischen Datenblätter, die LABOREX für die Fertigstellung der Bestellung des Kunden erstellt, bleiben ausschließliches Eigentum von LABOREX. Es ist dem Kunden untersagt, solche Dokumente zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner anderen Weise zu nutzen. Bei Verstößen gegen die Urheberrechte der von LABOREX erstellten Dokumente hat LABOREX gesetzlich Anspruch auf eine Pauschalschadensersatz von 50% des Bestellbetrags sowie die vollständige Entschädigung der Zeichenleistungen, unbeschadet des Rechts von LABOREX, bei Nachweis eines größeren Schadens eine höhere Entschädigung zu fordern.

3.2. Der Kunde wird LABOREX für jeden Verstoß, den Dritte durch sein Verschulden gegen das geistige Eigentum von LABOREX begehen, entschädigen. Der Kunde wird LABOREX auch vollständig für jeden Verstoß gegen das geistige Eigentum Dritter entschädigen, der durch die Herstellung von maßgeschneiderten Produkten auf Anfrage des Kunden entsteht.

4. Preise

4.1. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preise in Euro ausgewiesen und exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger möglicherweise anwendbarer Steuern und Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders auf dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung von LABOREX angegeben, sind die angebotenen Preise ausschließlich unter anderem (und soweit anwendbar): Transportkosten (gegebenenfalls), Versicherungskosten, Verpackungskosten, Installations- und

Montagekosten, technische Unterstützung, Reisekosten und/oder Kundendienst.

4.2. LABOREX behält sich stets das Recht vor, technische Unterstützung nach dem Verkauf (wie aber nicht beschränkt auf Beratung bezüglich der Produkte, ihrer Konfiguration, Installation, Problemlösung bezüglich Software usw.) (einschließlich technischer Unterstützung und/oder Kundendienst aus der Ferne und insbesondere in Bezug auf die Wartung der Produkte) dem Kunden in Rechnung zu stellen, zum Tarif, der dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Indexprozentsatz unterliegt.

4.3. Eventuelle besondere zusätzliche Kosten der von LABOREX an den Kunden zu liefernden Produkte oder andere von staatlicher Seite auferlegte Abgaben sind nicht im Preis enthalten und daher ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4.4. Die in der (Bestell-)Bestätigung von LABOREX angegebenen Beträge basieren auf den zum Zeitpunkt der (Bestell-)Bestätigung geltenden Preisen, Kursen, Löhnen, Steuern und anderen für das Preisniveau relevanten Faktoren. Sollte nach der (Bestell-)Bestätigung eine Kostenpreisänderung in einem oder mehreren der genannten objektiven Faktoren eintreten, ist LABOREX berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Sie wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Wird gemäß dieser Bestimmung eine Preiserhöhung vorgenommen und die Erhöhung mehr als 10% des gesamten vereinbarten Betrags betragen, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von dieser Preiserhöhung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, schriftlich kostenlos zu kündigen.

4.5. Liegt der Preis für eine Bestellung unter dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarif, werden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungskosten berechnet, zzgl. MwSt.

5. Zahlung

5.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen, die von LABOREX ausgestellt werden, innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum am gesellschaftlichen Sitz von LABOREX zahlbar. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, irgendwelche Forderungen gegen LABOREX mit den von LABOREX in Rechnung gestellten Beträgen zu verrechnen. Eine vorzeitige Zahlung führt ebenfalls nicht zu einem Rabatt.

5.2. LABOREX hat stets das Recht, entweder die gesamte Lieferung abzuschließen und zu fakturieren oder gelieferte Produkte in Teillieferungen zu fakturieren.

5.3. Rechnungen, die nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach Versand per Einschreiben beanstandet werden, gelten als endgültig akzeptiert.

5.4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto und unter der dort angegebenen Referenz.

5.5. LABOREX hat jederzeit das Recht, sowohl vor als auch nach Abschluss des Vertrages eine Sicherheit für die Zahlung bzw. eine Vorauszahlung zu verlangen, dies unter Aussetzung der Ausführung des Vertrages durch LABOREX, bis diese Sicherheit gewährt ist und/oder die Vorauszahlung von LABOREX erhalten wurde. Sollte eine Vorauszahlung verweigert werden, ist LABOREX berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und der Kunde haftet für den daraus für LABOREX entstehenden Schaden.

5.6. LABOREX ist berechtigt, die Herausgabe von Produkten, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Arbeiten für den Kunden unter sich hat, auszusetzen, bis alle vom Kunden an LABOREX geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet sind.

5.7. Bei Zahlungsverzug am Fälligkeitstag (vgl. Art. 5.1) werden alle gegenüber dem Kunden offenen Beträge sofort fällig, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Jede unbezahlte Rechnung wird ab diesem Datum automatisch und ohne vorherige Mahnung einen Zinssatz von 12% pro Jahr bringen. Alle eventuell gewährten Rabatte entfallen in diesem Fall ebenfalls.

5.8. Im Falle eines Zahlungsverzugs am Fälligkeitstag (vgl. Art. 5.1) ist der Kunde automatisch und ohne vorherige Mahnung eine pauschale Schadenersatzleistung von 15% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 50 EUR, schuldig, unbeschadet des Rechts von LABOREX, den tatsächlich erlittenen höheren Schaden nachzuweisen. Alle zusätzlichen Kosten wie z. B. Gerichtskosten sind in dieser Pauschalschadenersatzleistung nicht enthalten und werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

5.9. Die verspätete, unvollständige oder ausbleibende Zahlung einer fälligen Rechnung führt dazu, dass alle nicht fälligen Rechnungen sofort fällig werden.

6. Kündigung, Auflösung und Beendigung

6.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, kann LABOREX alle ihre Verträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen.

6.2. Erfüllt der Kunde eine Verpflichtung aus dem Vertrag, insbesondere eine Zahlungsverpflichtung, nicht oder nicht rechtzeitig, ist LABOREX berechtigt, ohne jegliche Verpflichtung zur Schadensersatzleistung und unbeschadet ihrer weiteren Rechte, den Vertrag ganz oder teilweise außergerichtlich durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden aufzulösen und/oder den gegebenenfalls vom Kunden geschuldeten Betrag sofort in voller

Höhe zu fordern und/oder das Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

6.3. LABOREX ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außergerichtlich aufzulösen, ohne jegliche Verpflichtung zur Schadensersatzleistung und unbeschadet ihrer weiteren Rechte, falls der Kunde die Aussetzung der Zahlung oder den Konkurs beantragt oder falls dies gegen ihn beantragt wird, sowie in allen Fällen, in denen auf das gesamte oder einen Teil seines Vermögens Zugriff genommen wird. Alle fakturierten Beträge werden dann sofort fällig.

6.4. Im Falle einer Auflösung hat LABOREX das Recht, die Produkte des Kunden zurückzufordern, wobei die Kosten für die Demontage, den Transport und andere mit der Rückgabe verbundene Kosten zu Lasten des Kunden gehen. In diesem Fall wird LABOREX die bereits gezahlten Kaufbeträge unter Abzug der in Art. 6.4 erwähnten Schadensersatzleistung zurückerstatten.

6.5. Im Falle einer Auflösung ist der Kunde ebenfalls gesetzlich und ohne vorherige Mahnung zur Zahlung einer pauschalen Schadenersatzleistung von 20% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 375 EUR, verpflichtet, unbeschadet des Rechts von LABOREX, den tatsächlich erlittenen höheren Schaden nachzuweisen.

7. Höhere Gewalt und Härtefälle

7.1. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher oder öffentlicher Bestimmungen ist LABOREX nicht haftbar, wenn eine Nichterfüllung auf Höhere Gewalt oder Härtefälle zurückzuführen ist. Während der Zeit, in der Höhere Gewalt oder Härtefälle vorliegen, kann LABOREX nach eigenem Ermessen und ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, und ohne jegliches Recht auf Schadensersatz für den Kunden: (1) dem Kunden vorschlagen, die fehlenden Produkte und/oder Komponenten durch ein funktionales Äquivalent zu ersetzen; (2) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen (zumindest vorübergehend) aussetzen und/oder (3) den Kunden einladen, die Ausführungsmodalitäten des Vertrages in gutem Glauben neu zu verhandeln. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch LABOREX aufgrund von Höherer Gewalt oder Härtefällen unmöglich oder ernsthaft erschwert wird, länger als drei Monate dauert, oder wenn eine Neuverhandlung des Vertrages durch den Kunden abgelehnt wird oder nicht zu einer neuen Vereinbarung führt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu beenden, ohne dass diesbezüglich eine Haftung für Schadensersatz besteht.

7.2. Unter dem Begriff ‚Höhere Gewalt‘ oder ‚Härtefall‘ im Sinne dieses Artikels sind jedenfalls unvorhergesehene Umstände, auch wirtschaftlicher Art, die ohne Verschulden oder Zutun von LABOREX entstanden sind, zu verstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Kriege, Feindseligkeiten, Anschläge, sei es in Belgien oder in einem anderen Land, in dem eventuelle Niederlassungen von LABOREX oder ihrer Zuliefer- und Schwesterunternehmen ansässig sind, Krankheiten, Maschinendefekte, technische Unfälle, Brand oder Überschwemmung, ernsthafte Störungen im Betrieb, Cyberangriffe, zwangsweise Reduzierung der Produktion, extreme Preisanstiege von Materialien und/oder Rohstoffen, Knappheit von Materialien und/oder Rohstoffen, Nichtverfügbarkeit von Materialien und/oder Rohstoffen, wirtschaftliche Sanktionen gegen ein Land, in dem eventuelle Niederlassungen von LABOREX oder ihrer Zuliefer- und Schwesterunternehmen ansässig sind, Streiks und Aussperrungen, sowohl bei LABOREX als auch bei ihren Zulieferunternehmen, Verzögerungen im Transport oder verzögerte oder fehlerhafte Lieferung von Waren oder Materialien, wie Energie, Rohstoffe oder Teile durch Dritte, einschließlich der Zulieferunternehmen von LABOREX. Die Unfähigkeit des Kunden, seine Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Insolvenz oder Mangel an finanziellen Mitteln zu erfüllen, wird weder als Höhere Gewalt noch als Härtefall angesehen.

7.3. Hat LABOREX bei Eintritt von Höherer Gewalt oder einem Härtefall bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, das bereits Gelieferte bzw. das lieferbare Teil gesondert zu fakturieren, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.

8. Stornierung einer Bestellung

8.1. Der Kunde darf eine von LABOREX angenommene Bestellung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LABOREX stornieren. Ungeachtet des Rechts von LABOREX, die Ausführung des Vertrags zu verlangen, vereinbaren LABOREX und der Kunde, dass im Falle einer Stornierung durch den Kunden eine Schadenersatzleistung in Höhe von mindestens 30% des Preises der stornierten Bestellung als Entschädigung für die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fällig wird, ohne dass LABOREX das Bestehen oder den Umfang des Schadens nachweisen muss und ungeachtet des Rechts von LABOREX, bei Nachweis eines größeren Schadens eine höhere Schadenersatzleistung zu fordern.

8.2. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass eine Bestellung von Maßanfertigungen in keinem Fall durch den Kunden storniert werden kann. Sobald LABOREX die Bestellung dem Kunden

bestätigt hat (vgl. Art. 2.1), ist der Kunde stets verpflichtet, die Bestellung abzunehmen und den vollen Preis zu zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit LABOREX getroffen wurde.

9. Lieferung

9.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart (beispielsweise auf der Auftragsbestätigung), erfolgt die Lieferung gemäß den geltenden ICC INCOTERMS (2020) „Ex Works“ („Ab Werk“). Wenn der Kunde die Annahme zum vereinbarten Zeitpunkt verweigert, unmöglich macht oder unangemessen erschwert oder nachlässig bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen ist, die für die Lieferung notwendig sind, ist LABOREX berechtigt, die Produkte auf Kosten, Gefahr und Rechnung des Kunden zu lagern, unbeschadet des Rechts von LABOREX, den Vertrag aufzulösen.

9.2. Produkte gelten als geliefert, sobald LABOREX den Kunden darüber informiert hat, dass die Waren, ob vollständig oder teilweise zu installieren, bei LABOREX oder einem Dritten zur Abholung durch den Kunden bereitstehen oder im Auftrag des Kunden versendet werden sollen. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Kunde alle Risiken, die mit den gelieferten Waren verbunden sind.

9.3. Wenn trotz Artikel 9.1 ausdrücklich vereinbart wird, dass LABOREX den Transport der Produkte organisiert, wird LABOREX lediglich als Agent handeln, und sowohl die Kosten als auch das Risiko des Verlusts, der Beschädigung und des Diebstahls vor, während und nach dem Transport gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder Betrug seitens LABOREX vor. Der Kunde ist auch selbst für das Entladen der Produkte verantwortlich, sofern nicht schriftlich anders festgelegt. Sollte LABOREX dennoch mit dem Entladen beauftragt werden, werden die Kosten dafür dem Kunden in Rechnung gestellt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Kunde oder einer seiner Beauftragten bei der Lieferung anwesend war und unabhängig davon, ob der Kunde oder einer seiner Beauftragten einen Lieferschein unterschrieben hat. Die Angabe eines anderen ICC INCOTERM (2020) auf der Auftragsbestätigung von LABOREX berührt diese Bestimmung nicht.

9.4. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Installation der Produkte durch LABOREX erfolgen soll, wird der Kunde dafür sorgen, dass der Lieferort leicht zugänglich ist und dass bei der Lieferung und Installation Personen anwesend sind, die alle notwendigen oder nützlichen Informationen zur Verfügung stellen können, um LABOREX die Installation der Produkte zu ermöglichen.

9.5. Die Angabe von Lieferfristen in Angeboten, Offerten, Verträgen oder anderweitig wird von LABOREX stets nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und diese Fristen werden so weit wie möglich eingehalten, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit dieser Produkte und/oder Dienstleistungen. Der Kunde erkennt an, dass, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, diese Lieferdatum für Produkte und/oder Dienstleistungen lediglich indikativ ist. Die Nichteinhaltung dieser indikativen Frist durch LABOREX kann in keinem Fall zur Auflösung des Vertrages oder zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen. Teil-Lieferungen sind jederzeit zulässig. Verzögerungen in der Zahlung bestimmter Anzahlungen auf den Verkaufspreis durch den Kunden können zu einer entsprechenden Verzögerung der Lieferfrist führen.

9.6. Ändern sich die Lieferfrist oder der Lieferort oder die Umstände bei der Lieferung auf Wunsch des Kunden, oder wenn der Kunde diesbezüglich fehlerhafte Informationen bereitgestellt hat, hat LABOREX in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Kosten.

9.7. Wenn der Kunde verlangt, dass LABOREX/der Transporteur ihre Produkte an einem bestimmten Ort ablegt/abstellt, in Abwesenheit des Kunden, erkennt und akzeptiert der Kunde, dass das Risiko für Verlust/Beschädigung/Diebstahl der Produkte ab seinem Antrag unwiderruflich auf den Kunden übergeht. LABOREX/der Transporteur kann in diesem Fall in keiner Weise für irgendwelche Verluste/Beschädigungen/Diebstähle der gelieferten Produkte verantwortlich gemacht werden.

10. Garantie

10.1. Sofern LABOREX dem Kunden eine Garantie für die von ihr gelieferten oder zu liefernden Arbeiten oder Produkte gewährt, wird sie dies ausdrücklich schriftlich dem Kunden mitteilen. Bei Fehlen einer solchen ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung kann der Kunde keinen Garantieanspruch geltend machen, unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte, die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

10.2. LABOREX garantiert die Produkte gegen jeglichen Bau- oder Konstruktionsfehler für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Lieferdatum, es sei denn, eine Kündigung dieser Garantie wird ausdrücklich im Vertrag angegeben. Für Produkte, die ihrer Natur nach Tag und Nacht in Betrieb sind, gewährt LABOREX eine Garantie von drei (3) Monaten. Für jedes Bauteil der Produkte, das nicht von der Firma LABOREX hergestellt wird (wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf: Injektionspumpen, Motoren, die elektrische Ausrüstung usw.), hängt die Dauer der Garantie von der vom Hersteller an LABOREX gewährten ab.

10.3. Bei einem begründeten Garantieanspruch seitens des Kunden wird LABOREX die gelieferten Produkte – nach Wahl von LABOREX –

reparieren oder ersetzen, es sei denn, dies wäre für den Kunden nachweislich sinnlos geworden. Teilt LABOREX dem Kunden mit, dass eine Reparatur vorgenommen wird, muss der Kunde die gelieferten Produkte auf eigene Kosten und eigenes Risiko erneut zur Verfügung stellen.

10.4. Alle Garantieverpflichtungen von LABOREX erlöschen, wenn die vom Kunden geltend gemachten Mängel oder Unzulänglichkeiten der gelieferten Sachen auf (i) eine unsachgemäße, unachtsame oder unfachmännische Nutzung oder Verwaltung der Sachen durch den Kunden, seine Angestellten oder Dritte, (ii) eine Änderung der gelieferten Sachen durch den Kunden, seine Angestellten oder Dritte, mit der LABOREX nicht einverstanden war, oder (iii) auf fremde Ursachen wie, aber nicht beschränkt auf, Brandschäden oder Wasserschäden zurückzuführen sind.

11. Haftung

11.1. Die maximale Haftung von LABOREX darf den vereinbarten Preis des Produkts, das den Schaden verursacht hat oder beschädigt wurde, nicht überschreiten. Im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung wird die maximale Haftung niemals höher sein als der Preis, den LABOREX für die Ausführung der Dienstleistung in den 30 Tagen vor dem Schadensfall erhalten hat.

11.2. LABOREX kann nicht für die Folgen der Nutzung und die möglichen Folgen, die der Benutzer, ein Dritter oder deren Güter durch die gelieferten, installierten und/oder transportierten Produkte oder die erbrachten Dienstleistungen erleiden, haftbar gemacht werden. Der Verkauf und die Dienstleistung erfolgen und bleiben auf Bestellung und auf Risiko des Kunden, der für etwaige Unfälle und Verstöße haftbar ist. Der Kunde ist ebenfalls haftbar für und wird gegebenenfalls LABOREX für alle Schäden (auch Brandschäden), die durch die Produkte verursacht werden, entschädigen.

11.3. LABOREX garantiert die Qualität ihrer Produkte nicht bei abnormaler Nutzung, schlechter Wartung, Änderung der Bestandteile, (De-)Montage oder Reparatur durch den Kunden.

11.4. LABOREX ist, außer im Falle ihres eigenen Betrugs oder vorsätzlichen Fehlers, nicht verantwortlich für zufällige Schäden oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Schäden an Eigentum, finanzielle Verluste, entgangene Gewinne, Personalkosten, Schäden an Dritten, Einkommensverluste, Imageschäden, Datenverluste). Der Kunde verzichtet diesbezüglich auf jegliches Rechtsmittel gegenüber LABOREX, ihren verbundenen Unternehmen und/oder ihren Angestellten.

12. Beschwerden

12.1. Unmittelbar nach Erhalt der Produkte muss der Kunde sorgfältig prüfen, ob die erhaltene Menge der bestellten Menge entspricht und ob das Produkt die vereinbarten Spezifikationen enthält. Beschwerden bezüglich der Menge, der (Nicht-)Konformität oder des Zustands der gelieferten Produkte müssen unter Verfallstrafe innerhalb von zwei Kalendertagen nach Erhalt der Sendung per Einschreiben an LABOREX gesendet werden. Ungeachtet des Vorstehenden schließt das Unterzeichnen des Empfangsnachweises in jedem Fall die Annahme der Lieferung ein.

12.2. Beschwerden über Mängel (auch solche, die durch die Garantie des Herstellers oder Lieferanten gedeckt sind, welche Garantie direkt gegenüber dem Kunden vereinbart wurde) müssen, unter Verfallstrafe, spätestens acht Kalendertage nach Erhalt der Produkte (im Falle von sichtbaren Mängeln) und spätestens acht (8) Kalendertage nach Entdeckung (im Falle von verborgenen Mängeln) mittels eines motivierten Einschreibens an LABOREX gemeldet werden. Die Nutzung oder der eventuelle Weiterverkauf der Produkte hebt jegliche Haftung von LABOREX auf. Die Klage bezüglich verborgener Mängel muss innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach der Entdeckung des Mangels oder nachdem man den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, eingereicht werden. Beschwerden und/oder Streitigkeiten jeglicher Art geben dem Kunden niemals das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber LABOREX auszusetzen, noch das Recht, die gesamte Bestellung oder Lieferung zu stornieren. Ist die Beschwerde begründet, wird die maximale Haftung von LABOREX in jedem Fall den vereinbarten Preis der betreffenden Lieferung des Produkts nicht überschreiten.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Alle von LABOREX zu liefernden und gelieferten Produkte bleiben unter allen Umständen Eigentum von LABOREX, solange der Kunde jegliche Forderung von LABOREX, einschließlich der Forderungen zur Zahlung des Preises, nicht erfüllt hat.

13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt zu bewahren und als erkennbares Eigentum von LABOREX zu kennzeichnen.

13.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, an Dritte zu verpfänden, anderweitig zu belasten oder ganz oder teilweise zu übertragen, es sei denn, diese Übertragung findet im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeiten des Kunden statt.

13.4. Jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, insbesondere aber nicht beschränkt auf den Fall, dass der Kunde Konkurs erklärt wird oder ein Dritter droht, Besitz zu ergreifen oder bereits Besitz ergriffen hat, wird der Kunde diese Dritten (zum Beispiel einen Insolvenzverwalter oder Gläubiger) mittels Einschreiben über das

Eigentumsrecht von LABOREX informieren. Der Kunde wird LABOREX hiervon unverzüglich mittels Einschreiben in Kenntnis setzen.

13.5. Sollte der Kunde in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber LABOREX säumig sein oder LABOREX guten Grund zur Annahme hat, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist LABOREX berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich – falls nötig im Namen eines Dritten (Käufer) oder Inhabers -, auf erste Anforderung von LABOREX mitzuteilen, wo sich die Produkte befinden, und dass diese auf Kosten und Risiko des Kunden LABOREX wieder zur Verfügung gestellt werden, falls LABOREX dies verlangt. Soweit erforderlich wird LABOREX hiermit ein unwiderrufliches Mandat zur Rücknahme sowie ein Mandat zum Betreten der erforderlichen Räumlichkeiten erteilt. Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert vergütet, welcher in keinem Fall höher sein kann als der ursprünglich mit LABOREX vereinbarte Preis, vermindert um die Kosten, die LABOREX aus der Rücknahme entstehen.

14. Teilbarkeit

14.1. Soweit möglich, werden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags so interpretiert, dass sie unter dem anwendbaren Recht gültig und durchsetzbar sind.

14.2. Die (teilweise) Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Unausführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags lässt die Anwendung der übrigen Bestimmungen unberührt und beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht.

14.3. Die Parteien bemühen sich, eine Bestimmung, die als nichtig, undurchsetzbar, unanfechtbar oder unausführbar angesehen wird, durch eine Klausel zu ersetzen, die den Absichten der Parteien entspricht.

15. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

15.1. Alle mit LABOREX abgeschlossenen Verträge sowie die Streitigkeiten, die damit zusammenhängen, unterliegen ausschließlich belgischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

15.2. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, die integraler Bestandteil davon sind, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks Antwerpen, Abteilung Turnhout, zuständig.